Impressum & AGB

 

Angaben gemäß § 5 TMG


Waves Germany GmbH

Franz-Joseph-Str. 18
80801 München

[email protected]


Geschäftsführer: Moritz Schleich, David Kelly

Handelsregistereintrag: Amtsgericht München / HRB 243997

USt-ID-Nr. 143 191 51 657

 

Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Verbraucher für die Beilegung einer Streitigkeit nutzen können und auf der weitere Informationen zum Thema Streitschlichtung zu finden sind.

 

Außergerichtliche Streitbeilegung

Wir sind weder verpflichtet noch dazu bereit, im Falle einer Streitigkeit mit einem Verbraucher an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Waves Germany GmbH 
– Stand Januar 2023

§ 1 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich, Auftragserteilung
 (1) Die Begriffe „Auftrag, Auftragnehmer und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. Der Begriff „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, der Begriff „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet und der Begriff „Auftraggeber“ denjenigen, in dessen Namen der Auftrag erteilt wird, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu bezahlen hat. Die Waves Germany GmbH wird im Folgenden kurz als „Auftraggeber“ bezeichnet. Mit „Lieferung“ ist sowohl die Übergabe von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, als auch die Herstellung eines Werkes gemeint.
 (2) Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftrag in eigenem Namen für eigene Rechnung, in eigenem Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung erteilt.
 (3) Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Termine, Lieferfristen, Fixgeschäfte, Erfüllungsort
 (1) Die vereinbarten Termine und Lieferfristen sind verbindlich.
 (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von einer drohenden Lieferverzögerung unverzüglich zu informieren.
 (3) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, hat der Auftragnehmer die Lieferung auf seine Kosten und seine Gefahr an die im Auftrag angegebene Lieferanschrift zu senden, die gleichzeitig den Erfüllungsort bezeichnet.

§ 3 Auftragsumfang
 Der im Auftragsschreiben festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden auch dann nicht vergütet, wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang.

§ 4 Einschaltung Dritter
 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung und Erfüllung des Auftrages sich Dritter zu bedienen. Er ist aber nicht berechtigt, im Verhältnis zu diesen Personen den Auftraggeber zu vertreten, d.h., ein Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu begründen.

§ 5 Garantie/Werbemittel
 (1) Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere solche, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen und ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und vom Auftraggeber erteilten Weisungen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor oder bei Auftragserteilung vorgelegt hat.
 (2) Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Beiträge bei der Gestaltung von Werbemitteln weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen Rechte Dritter (Markenrecht, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) verstoßen. Der Auftragnehmer wird von der Haftung für diese Garantie nur dann frei, wenn er den Auftraggeber bis zur Auftragserteilung auf eventuelle rechtliche Bedenken schriftlich hinweist.

§ 6 Mängelansprüche/Haftung
 (1) Sämtliche Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
 (2) Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer richten sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
 (3) Der Auftraggeber sowie dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten haftet der Auftraggeber nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens. Nur wenn wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieser Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbegrenzung betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Abnahme bei Werkverträgen
 Die Abnahme durch den Auftraggeber gilt erst dann als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Ablieferung abgelehnt wird.

§ 8 Mängelrügen
 Mängelrügen seitens des Auftraggebers sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Ablieferung bzw. bei nicht offensichtlichen Mängeln ab Entdeckung erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht.

§ 9 Ausschlussfrist
 Die Rechnung hat der Auftragnehmer sofort nach Lieferung an den Projektleiter auf Seiten des Auftraggebers zu senden. Ansprüche des Auftragnehmers verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Abnahme gemäß § 7 bzw. soweit es sich nicht um einen Werkvertrag handelt ab Lieferung der Leistung schriftlich durch Rechnungseinreichung geltend gemacht werden.

§ 10 Rechnung, Preis, Zahlung, Verpackung
 (1) Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung – z.B. durch Änderungs- und Ergänzungswünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser nur dann einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn er diesen Anspruch dem Auftraggeber unverzüglich nach Forderung der Zusatzleistung schriftlich angekündigt hat.
 (2) Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, hat der Auftraggeber die Vergütung innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug an den Auftragnehmer zu bezahlen.
 (3) Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftragnehmer alle eventuellen Verpackungskosten sowie deren Entsorgungskosten.
 (4) Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise, d.h. die gesetzliche Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.

§ 11 Sonderbedingungen für Fotografen / Filmer
 (1) Soweit im Auftrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer Modelle in eigenem Namen und für eigene Rechnung unter Vertrag zu nehmen und die Requisiten zu beschaffen. Soweit irgend möglich, hat die Beschaffung der Requisiten mietweise zu erfolgen. Werden Requisiten vom Auftraggeber oder aber vom Auftraggeber gestellt, hat sie der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Der Auftragnehmer haftet für Beschädigung der zur Verfügung gestellten Requisiten, wenn sie von ihm oder von Dritten verschuldet sind.
 (2) Kann ein Fototermin nicht durchgeführt werden, weil ein vom Auftragnehmer gebuchtes Modell zu diesem Aufnahmetermin nicht erscheint, muss der Auftragnehmer die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für Modell-Honorar, Requisiten, Nebenkosten etc. tragen.
 (3) Mit dem vereinbarten Entgelt sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten, also insbesondere Modell-, Requisiten-, Material-, Labor-, Reise- und ähnliche Kosten. Auch wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Fremdkosten grundsätzlich zu erstatten hat, ist hierfür Voraussetzung, dass der Auftraggeber diese sowohl der Art als auch der Höhe nach von dem Auftraggeber aufgrund einer vollständigen Vorkalkulation des Auftragnehmers schriftlich genehmigt hat.
 (4) Der Auftragnehmer verzichtet auf die Urheberbenennung und darauf, die Aufnahmen zu signieren, der Auftraggeber ist aber berechtigt, den Auftragnehmer zu nennen.
 (5) Schon mit Lieferung, spätestens aber mit Bezahlung, erwirbt der Auftraggeber das Eigentum am photographischen Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Zwischennegative, Abzüge etc.). Soweit das Aufnahmematerial nicht bereits mit Lieferung übergeben wurde, ist es dem Auftraggeber nach dessen Wunsch entweder mit der Rechnung auszuhändigen, ansonsten ab Rechnungsstellung für diesen unentgeltlich mindestens 6 Monate zu verwahren und eine danach beabsichtigte Vernichtung dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.
 (6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Modelle eine Erklärung über die Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte auf den Auftraggeber gemäß § 12.3 unterschreiben zu lassen und diese spätestens mit Lieferung dem Auftraggeber vorzulegen.

§ 12 Rechteübertragung
 (1) Mit Lieferung, spätestens aber mit Bezahlung, gehen sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwendung, Verwertung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung und Abänderung einschließlich der ganzen oder teilweisen Verbindung mit anderen Werken des Auftragnehmers an seiner Leistung einschließlich aller übertragbaren Rechtspositionen an den Entwürfen und Gestaltungen in jeglichem Medium jeder Art auf den Auftraggeber über. Diese Übertragung ist räumlich, zeitlich und nach Verwendungszweck und auch in sonstiger Weise uneingeschränkt. Wenn und soweit die Rechte nicht übertragbar sind, wird dem Auftraggeber ein räumlich, zeitlich und nach dem Verwendungszweck uneingeschränktes im Übrigen ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen bzw. zur Nutzung zu überlassen sowie diese Rechte auf eigenen Namen anzumelden und/oder eintragen zu lassen. Mit diesen Maßgaben sind dem Auftraggeber zum Zwecke der umfassenden Auswertung, insbesondere die folgenden Rechte eingeräumt:
 a) das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und Verleihung des Werkes oder Teilen hiervon auf Daten-, Bild- und Tonträgern aller Art (z. B. CD, CD-ROM, CD-I, CD +, Cartridges, Chips, Festplatten etc.) sowie ähnliche oder vergleichbare Medien;
 b) das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild-, Daten- und Tonträger einschließlich interaktiver Nutzung;
 c) die Vorführungsrechte, das heißt das Recht das Werk durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, und zwar in allen derzeit bekannten und zukünftigen Verfahren und Systemen, unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder nicht gewerbliche Vorführungen handelt;
 d) das Recht, das Werk oder Teile bzw. Auszüge hiervon, auch durch Funk, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und aufzuführen, gleichgültig durch welche technischen Systeme und Verfahren dies geschieht und unter Einschließung des Kabelfernsehens, des Satellitenfunks und unabhängig davon, in welcher Rechtsform das jeweilige Rundfunkunternehmen betrieben wird; eingeschlossen ist das Recht, den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten; weiterhin das Recht, das Programm oder Teile bzw. Auszüge hiervon für Verfahren zu verwenden, die es ermöglichen, es im Wege audiovisueller, mechanischer, elektronischer, digitaler oder sonstiger Verfahren aufzuzeichnen und öffentlich und privat, gewerblich oder nichtgewerblich wiederzugeben einschließlich des Rechts der Verwendung/Einspeisung über Informationsspeicheranlagen und Datennetze (z. B. über Online-Dienste etc.), die terrestrisch, nonterrestrisch oder per Kabel vom jeweiligen Benutzer abgerufen, gespeichert und interaktiv verändert werden können;
 e) das Recht, das Werk in allen Medien zu bewerben und zu Werbezwecken jeglicher Art gleich für welches Produkt zu verwenden.
 f) bei Software, insbesondere das Recht, die Software zu speichern und zu laden, sie ablaufen zu lassen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen und wiederzugeben, zu bearbeiten, umzugestalten und zu verwerten. Dieses Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software, einschließlich der dazugehörigen Daten und Datenschutzstrukturen in allen Entwicklungs- und Endstufen sowie auf die zugehörige Dokumentation und sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendigen Materialien, wie bspw. Analysen, Lasten- und Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen, Quellcode und Passwörter sowie Zugangsdaten.
 (2) Das Eigentum an allen Werkstücken, Texten und Entwürfen, Fotografien, Filmvorlagen, Retuschen, Druckunterlagen, Kopien, Konzepten, Ausarbeitung, Muster, Modellen usw., die vom Auftragnehmer in Erfüllung seines Vertrages hergestellt werden, geht mit dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung auf den Auftraggeber über. Soweit die Materialien nicht bereits mit Lieferung übergeben wurden, ist es dem Auftraggeber nach dessen Wunsch entweder mit der Rechnung auszuhändigen, ansonsten ab Rechnungsstellung für diesen unentgeltlich mindestens 6 Monate zu verwahren und eine danach beabsichtigte Vernichtung dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.
 (3) Wenn und soweit aus und im Zusammenhang mit der Übertragung der Rechte, Rechte von eingeschalteten Dritten betroffen sind, wird der Auftragnehmer diese Rechte nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erwerben und an den Auftraggeber übertragen.
 (4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass an seiner vertraglichen Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die Verwertung der Leistung (Ziffer 1 und 2) beeinträchtigen können, nicht bestehen.
 (5) Die Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte ist im vereinbarten Preis enthalten.

§ 13 Unterlagen des Auftraggebers
 Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster, Fundusmaterial oder sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhalten hat, sowie vom Auftraggeber erhaltene oder für diesen oder dessen Kunden erstellte Passwörter und Zugangsdaten, bleiben Eigentum des Auftraggebers, dürfen nur zur Durchführung des Auftrages verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

§ 14 Entwürfe, Reproduktionsmaterial, Fotomaterial
 Der Auftragnehmer hat nicht abgelieferte Entwürfe und das zur Ausführung des Auftrages von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z.B. Druckunterlagen wie Klischees, Fotografien, Stanzformen, Lithographien, Filme, Werkzeuge usw.) mindestens 6 Monate nach Abnahme aufzubewahren und eine danach eventuell beabsichtigte Vernichtung dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.

§ 15 Geheimhaltung/Datenschutz
 (1) Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Durchführung zugänglich oder bekannt werden den Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung des Auftrages – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages kommt. Dies gilt auch für Vorgänge, Daten oder sonstige Fakten aus dem Geschäftsbereich der Kunden vom Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Auftraggeber zu eigenen oder fremden Werbezwecken verwenden. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Abbildungen von Logos, Bildern oder Projektbeschreibungen Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.
 (2) Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrages befassten Mitarbeitern und sonstigen eingeschalteten Dritten aufzuerlegen.
 (3) Der Auftragnehmer wird alle Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einhalten sowie bei Einschaltung Dritter diese entsprechend verpflichten.
 (4) In jedem Fall des vom Auftragnehmer zu vertretenden Zuwiderhandelns gegen die vorstehende Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 und 2 bezahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe an den Auftraggeber, wobei die Höhe in Einzelfall vom Auftraggeber bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit überprüft werden kann. Bei einem andauernden Verstoß bildet nach Abmahnung durch den Auftraggeber jede angefangene Woche des Zuwiderhandelns einen Fall. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Pflichten aus § 15 angerechnet.

§ 16 Abtretungsverbot
 Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere den Vergütungsanspruch, darf dieser nicht abtreten.

§ 17 Aufträge im Namen des Werbetreibenden
 Der Auftrag ist auch dann über den Auftraggeber abzuwickeln, wenn er gemäß § 1 Abs. 2 vom Auftraggeber in fremdem Namen und für fremde Rechnung erteilt worden ist.

§ 18 Schlussbestimmungen
 (1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen nicht.
 (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist, soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann, ist München.
 (3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG findet keine Anwendung.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Waves Germany GmbH
– Stand Oktober 2018

§ 1 Geltung, Vertragsabschluss
 (1) Alle Leistungen und Angebote von Waves Germany GmbH (=Waves) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Kunde mit Waves abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
 (2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Waves ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Waves auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
 (3) Alle Angebote von Waves sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

§ 2 Eigentum, Urheberrecht
 (1) Konzepte und Gestaltungen stehen im geistigen Eigentum der Waves. Waves behält sich das Eigentum und / oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Konzepten, Prospekten, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und / oder Konzepte ohne ausdrückliche Zustimmung von Waves weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Waves diese Gegenstände und / oder Unterlagen vollständig an Waves zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. (2) Von Waves an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von Waves.

§ 3 Preise und Zahlungen
 (1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferung zzgl. Zoll sowie aller anfallenden Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
 (2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Waves.
 (3) Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, ist Waves berechtigt, EUR 10,00 pauschale Mahnkosten für jedes Mahnschreiben zu verlangen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass Waves kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
 (4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
 (5) Waves ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung der Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Waves nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung von Waves durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
 (6) Sämtliche im Zusammenhang mit den vom Kunden gewünschten Veranstaltungen anfallenden Fremdkosten (GEMA-Gebühren, Lieferanten, Mieten, etc.) sind vom Kunden zu tragen.
 (7) Zahlungsmodalitäten
 Für eine reibungslose Produktion der Veranstaltung erlauben wir uns folgende Zahlungsweise zu vereinbaren:

 ·   100% der Gesamtsumme zahlbar 2 Wochen nach Veranstaltung (Privatkunden)

(8) Rücktrittsvereinbarungen

Im Falle einer Absage der Veranstaltung durch den Auftraggeber, oder durch eine notwendige Absage aufgrund unvorhersehbarer Umstände, verpflichtet sich der Auftraggeber eine Stornogebühr für Organisation, Planung und Künstlerverbindlichkeiten an Waves Germany GmbH in folgender Höhe zu zahlen:
 

·    Bei einer Absage ab 8 Wochen vor Veranstaltungstermin: 50% der Gesamtsumme

·    Bei einer Absage ab 6 Wochen vor Veranstaltungstermin: 75% der Gesamtsumme
·    Bei einer Absage ab 4 Wochen vor Veranstaltungstermin: 100% der Gesamtsumme

§ 4 Haftung / Rücktritt
 (1) Waves haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder Lieferung oder deren Verzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)verursacht worden sind, die Waves nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Waves die Leistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (insbesondere, wenn Genehmigungen von Behörden versagt werden) ist, ist Waves zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
 (2) Waves sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im Fall eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten haftet Waves nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens. Nur wenn wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieser Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbegrenzung betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
 (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, soweit nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
 (2) Verpackung und Transport unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Waves. Nur bei ausdrücklich vertraglicher Vereinbarung wird Waves auf Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherte Risiken abschließen.
 (3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Waves noch andere Leistungen (z. B. Installationen / Aufbau) übernommen hat.
 (4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
 (5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Leistungsgegenstand als abgenommen, wenn
 – die Lieferung und der Aufbau abgeschlossen ist,
 – Waves dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
 – seit der Lieferung / Aufbau zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat.

§ 6 Gewährleistung
 (1) Die Gewährleistung beträgt 6 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
 (2) Der Leistungsgegenstand ist unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Bei Mängeln ist Waves zunächst nach von ihr zu treffender Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern.
 Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 4.2. dieser Bedingungen.

§ 7 Geheimhaltung / Datenschutz
 (1) Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Durchführung zugänglichen oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen sind auch nach Beendigung des Auftrages streng vertraulich zu behandeln und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages kommt. Dies gilt auch für Vorgänge, Daten oder sonstige Fakten aus dem Geschäftsbereich von Waves. Der Kunde darf Exemplare der vertraglichen Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Waves zu eigenen oder fremden Werbezwecken verwenden. Dem Kunden ist es untersagt, Abbildungen von Logos, Bildern oder Projektbeschreibungen Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.
 (2) Der Kunde hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrages befassten Mitarbeitern und sonstigen eingeschalteten Dritten aufzuerlegen. (3) Beide Parteien verpflichten sich, alle Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten sowie bei Einschaltung Dritter diese entsprechend zu verpflichten.

§ 8 Bevollmächtigung / Veranstalter
 (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, bevollmächtigt der Kunde Waves, alle für die Durchführung der vom Kunden gewünschten und beauftragten Veranstaltungen / Konzepten erforderlichen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu beauftragen.
 Die so von Waves in Vertretung des Kunden beauftragten Dritten sind keine Erfüllungsgehilfen von Waves, da Waves diese nur vermittelt.
 (2) Soweit der Kunde Waves mit der Planung und Ausrichtung von Veranstaltungen beauftragt, bleibt der Kunde alleiniger Veranstalter. Der Kunde wird alle dafür erforderlichen Versicherungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.

§ 9 Schlussbestimmungen
 (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Waves und dem Kunde ist, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, München. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG kommt nicht zur Anwendung.
 (2) Waves speichert Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung und behält sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.